Tipps von unserem Polizisten


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Tipps von unserem Polizisten
07.06.2010 |
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Rechtsfahrordnung und freie Fahrstreifenwahl

 

Hier die Erläuterungen unseres Lieblingspolizisten Insp. Lederer!

 

Die Rechtsfahrordnung: §7 Abs.1 StVO: Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Die StVO normiert, dass grundsätzlich jeder Fahrzeuglenker so weit rechts zu fahren hat wie es ihm möglich ist. Darunter ist auch zu verstehen, dass bei Vorhandensein von mehreren Fahrstreifen der rechte Fahrstreifen zu benützen ist.

 

Freie Fahrstreifenwahl: §7 Abs.3a StVO: Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen.

 

Im Ortsgebiet hat die Gesetzgebung für den Kraftfahrzeuglenker (PKW, LKW, Busse, Motorräder,…) eine Erleichterung vorgesehen. Dort kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges den zu benützenden Fahrstreifen frei wählen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass mindestens zwei markierte Fahrstreifen in die betreffende Richtung vorhanden sind. Hierbei darf die rechte Kolonne auch schneller fahren als die linke. Als Beispiel kann hier die Salzburger Straße von der A7 bis zur Stadtgrenze in der Neuen Heimat genannt werden.

 

Grundsätzlich keine freie Fahrstreifenwahl besteht zum Beispiel auf der Unionstraße von der Unionkreuzung bis zur Westbrücke, da zwar zwei Fahrstreifen vorhanden sind, diese jedoch nicht markiert sind.

 

Erleichterung für den Fließ-/Stoßverkehr: §7 Abs.3 StVO: Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.

 

Als Erleichterung für den Stoßverkehr hat die StVO diesen Absatz vorgesehen. Hierbei ist es egal ob sich die Straße im Ortsgebiet befindet oder es sich um eine Autobahn handelt. Auch ist es nicht notwendig dass die Fahrstreifen markiert sind. Unbedingt notwendig ist jedoch, dass es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Um diesem abstrakten Begriff etwas Substanz zu verleihen folgendes: Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert dann die Benützung von weiteren Fahrstreifen, wenn es am rechten Fahrstreifen eine Fahrzeugkolonne gibt. Von einer Kolonne kann ab dem vierten Fahrzeug hintereinander gesprochen werden. Der Abstand der Fahrzeuge zueinander darf nicht mehr als ungefähr 150% des erforderlichen Sicherheitsabstandes betragen.

 

Für die Praxis heißt das, dass die ersten drei Fahrzeuge unbedingt den rechten Fahrstreifen benützen müssen und erst das vierte Fahrzeug einen anderen Fahrstreifen benützen darf. Hierbei darf die rechte Kolonne auch schneller fahren als die Linke.

 

Sanktionen: Als Sanktionen für das Nichtbeachten der oben beschriebenen Regelungen sind Organmandate in Höhe von 20 Euro vorgesehen. Aber auch Geldstrafen in Höhe von bis zu 726 Euro sind möglich. Bei Vorliegen eines Erschwernisgrundes (Überfahren der Fahrbahnmitte, in unübersichtlichen Kurven, ungenügende Sicht,… ) beträgt die Mindeststrafe jedoch 36 Euro. Sollte jedoch unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen diese Regelungen verstoßen werden so sind Geldstrafen von 36 bis 2180 Euro vorgesehen.